Die Arbeit mit den Kindern orientiert sich an den Konzepten von Maria Montessori.
Wir Mitarbeiter engagieren uns besonders am Bewusstmachen lebendiger Lernprozesse - auf der Basis der Montessori-Pädagogik - einer Technik der Liebe - in der das Kind im Mittelpunkt steht und sein individuelles, biologisches, psychologisches und seelisches Wachstum von dem Erwachsenen respektiert und begleitet wird.
Es geht darum, Kindern Raum für ihre Bedürfnisse zu geben, damit sie sich aus eigener Kraft entwickeln können - dem Aufruf folgend:
Durch die Betreuung in altersgetrennten Gruppen haben wir die Möglichkeit unsere Konzepte, Bildungsangebote und die Raumgestaltung dem jeweiligen Alter und dem Entwicklungsstand der Kinder individuell anzupassen.
Schutzauftrag für das Kindeswohl
Im Sozialgesetzbuch VIII (Kinder- und Jugendhilfe) § 8a hat der Gesetzgeber den Schutzauftrag definiert. Hier wird u.a. auch die Verantwortung der Kitas für das Wohl der Kinder betont und der Weg gezeichnet, wie diese Aufgabe möglichst im Kontakt mit den Eltern wahrgenommen werden soll. Ziel ist es, den Kontakt mit den Eltern auch in Krisensituationen so zu gestalten, dass das Wohl des Kindes im gemeinsamen Mittelpunkt steht.
Umgang mit konkreter Gefährdung des Kindeswohles
Auf der Grundlage des o.g. Gesetztes in Verbindung mit dem Bundeskinderschutzgesetz (BKiSchG) hat die jeweils zuständige Behörde der öffentlichen Jugendhilfe (Jugendamt) mit jedem ihrer Kita-Träger eine schriftliche „Vereinbarung zur Sicherstellung des Schutzauftrages nach § 8a SGB VII“ abgeschlossen. Demzufolge ist das Fachpersonal von Kindertagesstätten dazu verpflichtet, Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung aufmerksam und – unter Hinzuziehung einer „Insoweit erfahrenen Fachkraft“ – das Gefährdungsrisiko einzuschätzen, z.B. bei körperlicher und seelischer Vernachlässigung, seelischen und/oder körperlicher Misshandlung, sexueller Gewalt.
Das Fachpersonal wirkt bei den Personensorgeberechtigten darauf hin, dass Maßnahmen zur Abwendung des Gefährdungsrisikos in Anspruch genommen werden, wie z.B. Gesundheitshilfen, Beratung, Familienhilfe. Wenn diese Hilfen nicht in Anspruch genommen werden und/oder eine akute Gefährdung besteht, ist das Personal zu einer sofortigen Benachrichtigung des Jugendamtes/ Allgemeiner Sozialdienst verpflichtet.
Umgang mit einem erhöhten Entwicklungsrisiko
Wenn das pädagogische Personal aufgrund seiner Beobachtungen Anzeichen eines erhöhten Entwicklungsrisikos feststellt (z.B. hinsichtlich einer starken Entwicklungsverzögerung oder einer drohenden oder bestehenden Behinderung), ist es verspflichtet, die Eltern darüber zu informieren und entsprechend zu beraten. So soll mit den Eltern das weitere Vorgehen abgestimmt und erörtert werden, ob und welche Fachdienste hinzugezogen werden sollen, mit dem Ziel das Kind –innerhalb und außerhalb der KiTa –entsprechend seinen spezifischen Bedürfnissen zu fördern.